Seit einiger Zeit bombardiert Israel auch libanesisches Staatsgebiet massiv. Am 1. Oktober verkündete Israel mit regulären Bodentruppen seinen Nachbarn überfallen zu haben.

 

Durch die Verbrechen Israels sind im vergangenen Jahr mehr als 1.500 Menschen im Libanon getötet worden, mehr als 8.500 wurden verletzt. Etwa 1,2 Millionen Libanesen wurden durch den Krieg vertrieben, die Infrastruktur des Libanons wurde massiv zerstört bzw. beschädigt.

 

Als Teil der Aggression Israels gegen den Libanon sind zahlreiche Kriegsverbrechen belegt:

 

Das deutsche Kriegsministerium erklärt das Humanitäre Völkerrecht wie folgt (unsere Hervorhebungen): "Zivilpersonen und die Zivilbevölkerung genießen in internationalen bewaffneten Konflikten den allgemeinen Schutz vor den von Kriegshandlungen ausgehenden Gefahren. Sie dürfen nicht das Ziel militärischer Angriffe sein. Im Zweifel gilt eine Person als Zivilperson. Die Zivilbevölkerung bleibt auch dann Zivilbevölkerung, wenn sich unter ihr einzelne Personen befinden, die nicht Zivilpersonen sind. Israel selbst erklärt ganz offen dagegen bewusst zu verstoßen."

 

Nach Angaben des Europarates stellt das absichtliche Töten von Journalisten ein Kriegsverbrechen dar. „Reporter ohne Grenzen“ berichtet, dass die israelische Armee dies regelhaft tue.

 

Israel hat mehrfach Weißen Phosphor, eine dem Kriegsrecht nach geächtete Waffe, im Libanon eingesetzt. Zu den verbotenen Waffen gehören auch Sprengfallen wie die manipulierten Pager und Funkgeräte. Die entsprechende Regelung ist das Übereinkommen über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können“.

 

Israel greift, ebenfalls kriegsrechtswidrig, widerholt medizinische und religiöse Einrichtungen an.

 

Neben den einzelnen Kriegsverbrechen Israels ist, nach den Entscheidungen der Vereinten Nationen das, was Israel im Libanon im allgemeinen tut, ausdrücklich verboten: Die Resolution des UN-Sicherheitsrats Nr. 1701 ordnet eine entmilitarisierte Zone zwischen der südlichen Grenze des Libanon und dem Litani -Fluss an. Die Resolution erlaubt nur der libanesische Armee (was entsprechend die von der Hisbollah angeführten Militärkontingente umfasst) und der „United Nations Interim Force in Lebanon“ (Unifil) im Südlibanon bewaffnet zu sein. Es wurde auch festgestellt, dass Israel die „blaue Linie“ nicht überqueren dürfe.

 

Es ist wichtig festzustellen, dass der Libanon eine souveräne staatliche Entität ist. Der Libanon ist eine Nation in Formierung und hat entsprechend einige Besonderheiten bezüglich seiner staatlichen Verfasstheit, auch in Bezug auf seine Streitkräfte. Was Israel tut ist entsprechend kein „Kampf gegen die Hisbollah“, sondern ein Angriffskrieg gegen den Libanon.

 

Bezüglich der Besonderheiten des Libanon ist die Existenz der Hisbollah eine von ihnen. Die Hisbollah ist, entgegen der israelischen und deutschen Propaganda, de facto ein staatlicher Akteur und die Streitkräfte, welche unter ihrem Kommando stehen sind reguläre Streitkräfte. Selbst, wenn dem nicht so wäre, könnten diese trotzdem keinesfalls als sogenannte „unlawfull combatants“ oder „Terroristen“ oder sonstwas erachtet werden – entsprechend der Definition, welche der deutsche Imperialismus selbst aufgestellt hat (unsere Hervorhebungen):

 

Im internationalen bewaffneten Konflikt dürfen die Kombattanten sich unmittelbar an den Kampfhandlungen beteiligen […]. Gleichzeitig stellen sie für den Gegner auch selbst ein zulässiges militärisches Ziel dar, dürfen also jederzeit bekämpft werden. Sie tragen in aller Regel Uniform und sind deshalb leicht von der Zivilbevölkerung zu unterscheiden. Sie unterliegen einem internen Disziplinarsystem […] . Auch andere Personen (Milizen, Freiwilligenkorps), insbesondere, wenn sie in die Streitkräfte eingegliedert sind, oder Mitglieder regulärer Streitkräfte, die sich zu einer von der Gewahrsamsmacht nicht anerkannten Regierung oder Autorität bekennen, können unter bestimmten Umständen (sie müssen grds. eine für ihre Untergebenen verantwortliche Person an ihrer Spitze haben, ein bleibendes und von Weitem erkennbares Unterscheidungszeichen führen, die Waffen offen tragen und bei ihren Kampfhandlungen die Gesetze und Gebräuche des Krieges achten) den Kombattantenstatus haben. Kann sich ein Kombattant wegen der Art der Feindseligkeiten nicht von der Zivilbevölkerung unterscheiden, behält er den Kombattantenstatus, vorausgesetzt, dass er in solchen Fällen während jedes militärischen Einsatzes seine Waffe offen trägt und während eines militärischen Aufmarsches vor Beginn eines Angriffs, an dem er teilnehmen soll, seine Waffe so lange offen trägt, wie er für den Gegner sichtbar ist. Kombattanten dürfen für ihre bloße Teilnahme an rechtmäßigen, im Auftrag ihres Staates geführten Kampfhandlungen nicht bestraft werden. Im Falle der Gefangennahme erhalten alle Kombattanten den Kriegsgefangenenstatus.“

 

Dieser Umstand wird auch im „Vereinsverbots gegen die Vereinigung Hizb Allah (deutsch: „Partei Gottes“)“ vom 30. April 2020 explizit hervorgehoben, wobei erklärt wird, dass „sie [die Hisbollah] als politische, soziale oder militärische Struktur in Erscheinung tritt“.

 

Das Verbot eines Angriffskrieges – wogegen Israel verstößt - entstammt maßgeblich den Nürnberger Kriegsverbrecherprozessen des Internationalen Militärgerichtshof. Hier wurde der Begriff des „Angriffskrieg“ völkerstrafrechtlich eingeführt. Art. 6a des Statuts vom 8. August 1945 über das Internationale Militärtribunal fasste unter das Verbrechen gegen den Frieden „(die) Planung, Vorbereitung, Einleitung oder das Führen von Angriffskriegen, oder Kriegen die internationale Verträge, Vereinbarungen oder Zusicherungen verletzen, oder Beteiligung an einem gemeinsamen Plan oder Verschwörung zum Erreichen eines des vorher dargestellten.“

 

Diese rechtliche Darstellung fand auch Einzug in das Grundgesetz. Die deutsche Verfassung erklärt in Art. 26 Abs. 1 GG.:

 

Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen.“

 

Das „Verbrechen der Aggression“ ist ein Straftatbestand im Völkerstrafrecht und im deutschen Strafrecht. Gemäß Artikel 5, Absatz 1 Buchstabe d des Römischen Statuts fällt er in die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs.

 

Ein Aggressionsverbrechen wird im Römischen Statut in der offiziellen deutschen Übersetzung mit folgendem Wortlaut (unsere Hervorhebungen) definiert:

 

(1) Im Sinne dieses Statuts bedeutet ‚Verbrechen der Aggression‘ die Planung, Vorbereitung, Einleitung oder Ausführung einer Angriffshandlung, die ihrer Art, ihrer Schwere und ihrem Umfang nach eine offenkundige Verletzung der Charta der Vereinten Nationen darstellt, durch eine Person, die tatsächlich in der Lage ist, das politische oder militärische Handeln eines Staates zu kontrollieren oder zu lenken.

 

(2) Im Sinne des Absatzes 1 bedeutet ‚Angriffshandlung‘ die gegen die Souveränität, die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit der Charta der Vereinten Nationen unvereinbare Anwendung von Waffengewalt durch einen anderen Staat. Unabhängig von dem Vorliegen einer Kriegserklärung gilt in Übereinstimmung mit der Resolution 3314 (XXIX) der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 14. Dezember 1974 jede der folgenden Handlungen als Angriffshandlung:

 

a) die Invasion des Hoheitsgebiets eines Staates oder der Angriff auf dieses durch die Streitkräfte eines anderen Staates oder jede, wenn auch vorübergehende, militärische Besetzung, die sich aus einer solchen Invasion oder einem solchen Angriff ergibt, oder jede gewaltsame Annexion des Hoheitsgebiets eines anderen Staates oder eines Teiles desselben;

 

b) die Bombardierung oder Beschießung des Hoheitsgebiets eines Staates durch die Streitkräfte eines anderen Staates oder der Einsatz von Waffen jeder Art durch einen Staat gegen das Hoheitsgebiet eines anderen Staates;

 

c) die Blockade der Häfen oder Küsten eines Staates durch die Streitkräfte eines anderen Staates;

 

d) ein Angriff der Streitkräfte eines Staates auf die Land-, See- oder Luftstreitkräfte oder die See- und Luftflotte eines anderen Staates;

 

e) ...

f) ...

g) ...“