Am 2. Juni entschied das Berliner Verwaltungsgericht, dass die Zurückweisung von Asylsuchenden an den deutschen Grenzen rechtswidrig ist. Diese Entscheidung betraf konkret drei somalische Asylsuchende, die ohne Durchführung des sogenannten Dublin-Verfahrens nach Polen zurückgeschickt wurden. Das Gericht stellte fest, dass die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet ist, das „Dublin-Verfahren“ vollständig durchzuführen und sich nicht auf eine vermeintliche Notlage zu berufen, um diese Regelung zu umgehen.

 Trotz dieser gerichtlichen Entscheidung halten der Bundeskanzler, Betrüger Friedrich Merz und Innenminister Alexander Dobrindt an ihrem Kurs fest. Merz betonte, dass die Bundesregierung weiterhin Zurückweisungen vornehmen werde, „um die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten“. Dobrindt argumentierte, dass die Maßnahmen im Einklang mit dem europäischen Recht stünden und verwies auf eine Notlagenklausel, die Ausnahmen zulasse.

Die Regierung bezeichnet den Fall nun als „Einzelfallentscheidung“, was im Leitsatz eigentlich klar negiert wird:

1. Personen, die im Rahmen einer Grenzkontrolle um internationalen Schutznachsuchen, haben einen Anspruch auf Durchführung des vollständigenVerfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats für die Prüfung diesesAntrags nach der Verordnung (EU) 604/2013 – Dublin-III-Verordnung –. Dies stehteiner unmittelbaren Zurückweisung an der Grenze entgegen.
2. Die Anwendung der Dublin-III-Verordnung kann nicht unter Berufung auf Art. 72 AEUV unterbleiben, soweit nicht hinreichende Gründe für eine nicht andersabzuwendende Gefahr für die öffentliche Ordnung und innere Sicherheit desMitgliedstaats dargelegt werden. Diese Darlegung setzt eine Gesamtbetrachtungvoraus, die sich nicht auf numerische Werte etwa zu Asylantragszahlen oderGrenzübertritte beschränkt, ohne auszuführen, welche Auswirkungen dies für dieGrundinteressen der Gesellschaft des Mitgliedstaats oder das Funktionieren seinerstaatlichen Einrichtungen hat. Die geplanten Maßnahmen müssen verhältnismäßigund insbesondere konkret geeignet und erforderlich sein, der bestehenden Gefahrabzuhelfen. Vorrangig sind diejenigen Schutzmechanismen zu nutzen, die dasSekundärrecht selbst bereithält.
3. Nach Art. 43 i.V.m. Art. 33 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32/EU –Asylverfahrensrichtlinie – kann das Dublin-Verfahren auch vor Gestattung derEinreise an der Grenze durchgeführt werden. Dies entspricht der Regelung in § 18 Abs. 2 Nr. 2 AsylG.

Kritik an dem Vorgehen der Regierung erfolgte prompt aus zahlreichen Ecken. Der Brandenburger Flüchtlingsrat beispielsweise äußerte Besorgnis über die „Ignoranz der Bundesregierung gegenüber der Rechtsprechung“ und warnte, dass damit „rechtsstaatlicher Boden verlassen“ werde. Juristen und Migrationsrechtsexperten sehen erhebliche rechtliche Hürden für die Fortführung der Zurückweisungen und betonen, dass die Bundesregierung möglicherweise vor Gericht scheitern könnte.

Zusätzlich zu den rechtlichen Auseinandersetzungen sind die Richter, die die Entscheidung getroffen haben, persönlichen Angriffen und Bedrohungen ausgesetzt.

Kurz nach ihrem Antritt bestätigt die neue Regierung auf sehr deutliche Art und Weise, dass der deutsche Imperialismus mehr Macht in die Hände der Exekutive legen will und dass „lästige Gerichtsentscheidungen“ wenn es dringend ist einfach weggelächelt werden müssen. Die stufenweise Aushebelung des Rechts auf Asyl kann nicht vonstatten gehen ohne die Aushebelung der „Gewaltenteilung“, der angeblichen „Säule der Demokratie“. Die Krise des Parlamentarismus vertieft sich damit weiter.