Zentralisierung der Macht in der Exekutive: Bundeswehr statt Gerichte

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Zentralisierung der Macht in der Exekutive: Bundeswehr statt Gerichte

Die Zentralisierung der Macht in der Exekutive ist ein wesentliches Element in dem Prozess des deutschen Staates, der immer reaktionärer wird. Dies geschieht zum Teil durch die Änderung von Gesetzes und Vorschriften, zum Teil aber auch durch den Bruch bestehenden Rechts. Letzteres zeigt sich beispielhaft im Agieren des deutschen Kriegsministers Pistorius in Frage des Wehrpflichtgesetzes zur Abmeldepflicht deutscher Männer.

Das Kriegsministerium hat nämlich laut einem Gutachten mit dem Außerkraftsetzen von Teilen des Wehrpflichtgesetzes rechtswidrig gehandelt. Zu diesem Schluss kommt der wissenschaftliche Dienst des Bundestages.

Unter der Ägide von Kriegsminister Boris Pistorius wurden die Kompetenzen des Minsiteriums als Teil der Exekutive verfassungswidrig weit überschritten, weil es per eine Verwaltungsvorschrift, die im Wehrpflichtgesetz festgelegte Abmeldepflicht für Männer zwischen 18 und 45 Jahren, ausgesetzt hat.

Das neue Wehrpflichtgesetz hatte ursprünglich besagt, dass Männer nach Vollendung des 17. Lebensjahres eine Genehmigung des zuständigen „Karrierecenters der Bundeswehr“ einholen müssen, wenn sie die Bundesrepublik Deutschland länger als drei Monate verlassen wollen.

In dem Gesetz ist ebenso festgelegt, dass die Anträge auf Auslandsreisen genehmigt werden müssen, solange der Wehrdienst freiwillig ist. Nach einer Welle von Kritik und Protest hatte das Kriegsministerium diese Pflicht per Allgemeinverfügung außer Kraft gesetzt und erklärt, jeder Mann dürfe frei reisen.

Die wurde mittels Allgemeinverfügung im Bundesanzeiger und interner Verwaltungsvorschrift geschehen. „Ob 17 oder 45 Jahre oder dazwischen – alle dürfen selbstverständlich verreisen und brauchen derzeit dafür auch keine Genehmigung“, sagte der Kriegsminister im April. Ein längerer Auslandsaufenthalt müsse also weder angezeigt noch genehmigt werden.

Damit bricht der Kriegsminister geltenden Rechts und auch die Verfassung, denn das Ministerium darf zwar laut Wehrpflichtgesetz Ausnahmen von der Abmeldepflicht erlassen, aber mit der Allgemeinverfügung hat es eine gesetzliche Regelung komplett außer Kraft gesetzt. Diese Möglichkeit verbleibt jedoch lediglich der Judikative im Rahmen der Verfassungsgerichtsbarkeit.

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