Wie wir berichteten, wurde das Nazi-Blatt „Compact“ im vergangenen Monat verboten. Nun wurde dieses Verbot am 14. August teilsvorläufig außer Vollzug gesetzt. Das geschah im Eilverfahren, und gilt, bis eine Entscheidung im Hauptverfahren gefällt wurde.

 
Faser sagt nein
 

Der Schritt von Bundesinnenministerin Nancy Faser (SPD), das „Compact“ Magazin zu verbieten, könnte man als Aufforderung zum Tanz für die AfD sehen. Der Anlass: Die Landtagswahlen in Brandenburg. Das Verbot fand statt, innerhalb der SPD-Kampange „Gegen Hass und Hetzte“ (oder auch „Ditmar Woidke – Sonst keiner.“). Die eigentliche Ankündigung der SPD, die AfD „inhaltlich zu stellen“, wurde etwas lieblos umgesetzt: Ein Magazin von der SPD, wo es natürlich auch um Ditmar geht, setzt sich unter anderem auch damit auseinander, dass die AfD „keine Politik für den Großteil der Bevölkerung macht und dieser eher schadet“. Die Reaktionarisierung des bürgerlichen Staates soll vorangetrieben werden – Da passt so eine kleine Kontroverse, die etwas mehr Schwung in den Wahlkampf bringt doch perfekt rein. Und so wurde das „Sprachrohr der neuen Rechten“ prompt verboten. Die Begründung die vorgelegt wurde: Das Magazin würde verfassungsfeindliche Inhalte verbreiten, und durch die rechtsexstrimistischen Standpunkte Menschen zu Nazis machen.

 

Die Einladung zum Tanz hat die AfD offensichtlich nicht ausgeschlagen: Gemeinsame Pressekonferenz mit Jürgen Elsässer, dem ehemaligen Oberhaupt der sogenannten „Anti-Deutschen“, welcher ganz überraschend „rechts geworden“ ist, und nun Herausgeber der „Compact“ ist; Die, wenn auch vorläufige, Aufhebung des Verbotes, welche als Erfolg in der AfD und Umfeld gefeiert wird; Sich als großen Helden und Retter der bürgerlichen Demokratie inszenieren, weil die SPD am Grundgesetz rüttelt.

Eine bessere Werbeveranstaltung für die "besten Freunde" AfD und „Compact“ hätten sich diese Akteuere nicht wünschen können. Und die AfD erfüllt hierbei erneut ihre Rolle innerhalb der bürgerlichen Politik, nämlich ein Grund für die weitere Reaktionarisierung der Gesellschaft sein.

 

Man kann also schon sagen, das beide Seiten von der ganzen Situation im Wahlkampf profitieren, und auch die „Compact“ nicht als kompletter Verlierer aus der Sache geht. Was man bei dem ganzen Trubel rund um die Brandenburger Landtagswahlen und dem „epischen Kampf“ zwischen SPD und AfD fast vergessen könnte: Das Bundesverwaltungsgericht muss ein Urteil sprechen, welches sich mit Sicherheit in Zukunft nicht nur gegen rechtsexstremistische Medien richten wird.

 

Und hier ist es wichtig zu verstehen, dass nicht das „Compact“ Magazin an sich verboten wurde, sondern die Organisation dahinter. Zum einen gibt es sehr hohe Voraussetzungen, um Medienunternehmen zu verbieten. Zudem sind Medien Länder-Sache. Dafür hat Fasers Bundesinnenministerium die Kompetenz, wenn es um Vereine und Organisationen geht. Hier wird sich auf das Vereinsrecht, also Artikel 9 im Grundgesetz berufen. Vielleicht stellt der ein oder andere fest: „Die COMPACT-Magazin GmbH ist kein Verein, sondern eine GmbH.“. Das ist richtig, aber das Vereinsverbot gilt in diesem Fall trotzdem: Man kann eine Organisation verbieten, wenn diese sich gegen die verfassungsrechtliche Ordnung wendet. Eine GmbH ist kein Verein, kann also nicht nach Vereinsrecht verboten werden. Hat eine Organisation, sprich auch eine GmbH, jedoch an sich das Ziel die verfassungsrechtliche Ordnung abzuschaffen, und tätigt Äußerungen, die diesem Ziel entsprechen, so kann auch eine GmbH unter das Vereinsrecht fallen und somit verboten werden.

 

Man kann ziemlich sicher davon ausgehen, dass Faser klar war, dass das Verbot früher oder später ausgesetzt wird, und sich im Zweifel für die Freiheit des Angeklagten, in diesem Fall für die Pressefreiheit, entschieden wird. Worauf sich das Bundesinnenministerium im Prozess vermutlich beziehen wird, ist, dass die Organisation hinter der „Compact“, schon vor drei Jahren vom Brandenburger Verfassungsschutz als gesichert rechtsextremistisch eingestuft wurde. In der Hauptverhandlung wird es wohl nun darum gehen, ob das Verbot verhältnismäßig war, also ob ein „Schlag gegen eine vom Verfassungsrecht gesichert rechtsextemistische Organisation“ rechtfertigt Presse zu verbieten.

 

Als „harten Schlaggegen die rechtsextremistische Szene“ kann man das Verbot wohl kaum bezeichnen. Die Kommunikation und Vernetzung findet nicht nur auf Plattformen, die das „Compact“ bietet, statt, sondern auf sozialen Medien insgesamt. Also auch an Orten, die nicht so ohne weiteres „für die Öffentlichkeit“ zugänglich sind, und man kann mutmaßen, dass sich durch das „Compact“ Verbot der Schwerpunkt etwas mehr in diese Richtung bewegt hat.