Sachsen beginnt damit Personen, die sich gegen die Quarantäne widersetzen zwangsweise in die Psychiatrie einzusperren und dies durch die Polizei durchzusetzen. Dies berichtet die Welt.
„Dieser Vorstoß wird gedeckt durch Paragraf 30 des Infektionsschutzgesetzes des Bundes. Darin heißt es, wer entsprechenden Anordnungen nicht nachkomme oder bei wem basierend auf bisherigem Verhalten davon auszugehen sei, dass er ihnen nicht nachkommen werde, der sei ‚zwangsweise durch Unterbringung in einem abgeschlossenen Krankenhaus oder einem abgeschlossenen Teil eines Krankenhauses abzusondern.‘“
Die angewendete Rechtsnorm sieht ihre Anwendung gegen „sonstigen Kranken sowie Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern“ vor. Inwiefern ähnliche Maßnahmen in Zukunft gegen sonstige Formen rebellischen Verhaltens angewendet werden, bleibt abzuwarten.
Erinnert sei hier an die Wiedereinführung der Schutzhaft durch die neuen Polizeigesetze.